Zahlung, Mahnung und Sperrung
Vom SEPA-Mandat bis zur Unterbrechung der Versorgung: Der Weg ist gesetzlich eng geregelt und mit Fristen und Ankündigungspflichten gepflastert.
Energie ist ein Grundbedarf. Deshalb darf ein Versorger die Lieferung nicht einfach einstellen, wenn eine Rechnung offen ist – die Voraussetzungen dafür stehen ausdrücklich im Gesetz.
Zahlungswege#
- SEPA-Lastschrift – der Regelfall, günstig und ausfallarm; das Mandat muss dokumentiert sein
- Überweisung auf Rechnung – höherer Aufwand im Forderungsmanagement
- Dauerauftrag – aus Sicht des Versorgers unpraktisch, weil Abschlagsanpassungen nicht automatisch greifen
- Vorkasse oder Vorauszahlungssystem – nur in engen Grenzen und meist nach vorheriger Zahlungsstörung
Der Weg bis zur Sperrung#
- 1
Zahlungsverzug
Die Forderung ist fällig und unbeglichen.
- 2
Mahnung
Zahlungserinnerung, danach förmliche Mahnung mit Frist.
- 3
Androhung der Unterbrechung
In der Grundversorgung mit vier Wochen Vorlauf (§ 19 Abs. 2 StromGVV). Zugleich muss der Grundversorger eine Abwendungsvereinbarung anbieten: zinsfreie Ratenzahlung der Rückstände bei Weiterversorgung, verbunden mit der Pflicht, die laufenden Abschläge zu zahlen (§ 19 Abs. 5).
- 4
Ankündigung des Termins
Der konkrete Beginn der Unterbrechung ist acht Werktage vorher anzukündigen (§ 19 Abs. 3 StromGVV).
- 5
Unterbrechung
Nur zulässig, wenn die Folgen nicht außer Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen und der Kunde nicht darlegt, dass hinreichende Aussicht auf Zahlung besteht. Der Vertrag läuft weiter – nur die Lieferung ist unterbrochen.
Verjährung und Nachberechnung#
- Verjährung
- Forderungen aus Energielieferungen verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Versorger davon wusste (§ 199 BGB) – eine Rechnung vom März 2023 ist also Ende 2026 verjährt.
- Nachberechnung
- Stellt sich ein Rechenfehler oder eine falsche Ablesung heraus, darf der Grundversorger nach § 18 Abs. 2 StromGVV rückwirkend nachberechnen – aber höchstens für drei Jahre; zu viel Gezahltes ist im selben Zeitraum zu erstatten.
- Zahlungsverweigerung
- Einwände gegen eine Rechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Verweigerung, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht – etwa ein Verbrauch, der das Doppelte des Vorjahres übersteigt, oder ein Zählerstand unter dem Vorjahreswert (§ 18 Abs. 1 StromGVV). Solche Beträge gelten als strittig und zählen für die Sperrschwelle nicht mit.