Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Strom aus der PV-Anlage auf dem Dach direkt an die Bewohner – ohne das öffentliche Netz zu nutzen. Zwei Modelle, zwei Rechtsrahmen: Mieterstrom mit Zuschlag nach EEG und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG.
Eigenheimbesitzer verbrauchen ihren Solarstrom selbst und sparen Netzentgelte, Umlagen und Steuern. Mieter konnten das lange nicht – die Anlage gehört dem Vermieter, der Strom wäre eine Lieferung mit allen Pflichten eines Energieversorgers. Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung sind zwei Antworten des Gesetzgebers auf dieses Problem.
Warum das wirtschaftlich funktioniert#
Strom, der das öffentliche Netz nicht berührt, verursacht keine Netzentgelte, keine netzseitigen Umlagen und keine Konzessionsabgabe. Bei Anlagen bis 2 MW in räumlichem Zusammenhang entfällt zudem die Stromsteuer. Rund die Hälfte des Haushaltsstrompreises besteht aus genau diesen Bestandteilen – das ist der Spielraum, aus dem Betreiber und Bewohner ihren Vorteil ziehen. Was bleibt, ist der Reststrom aus dem Netz, wenn die Sonne nicht scheint.
Modell 1: Mieterstrom mit Zuschlag (§ 21 Abs. 3 EEG, § 42a EnWG)#
Das klassische Modell seit 2017. Der Anlagenbetreiber – Vermieter, Energiedienstleister oder Genossenschaft – liefert den Solarstrom an die Bewohner und beschafft den Reststrom. Er ist damit Stromlieferant mit allen Pflichten: Liefervertrag, Rechnung nach § 40 EnWG, Stromkennzeichnung, Bilanzkreis. Als Ausgleich zahlt der Netzbetreiber ihm für jede an Letztverbraucher gelieferte Solar-Kilowattstunde den Mieterstromzuschlag.
| Voraussetzung | Regel |
|---|---|
| Anlage | PV-Anlage bis 100 kW auf, an oder in einem Wohngebäude oder einer Nebenanlage; mindestens 40 % der Gebäudefläche wohngenutzt |
| Lieferung | An Letztverbraucher im selben Gebäude oder in Wohngebäuden und Nebenanlagen im selben Quartier, ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz |
| Vertrag (§ 42a EnWG) | Darf nicht Bestandteil des Mietvertrags sein; ein Bewohner kann ihn ablehnen oder kündigen, ohne die Wohnung zu verlieren |
| Laufzeit | Höchstens ein Jahr, stillschweigende Verlängerung zulässig |
| Preis | Höchstens 90 % des in dem Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs – für den Gesamtstrom inklusive Reststrom |
| Zuschlag | Wenige Cent je kWh, nach Anlagengröße gestaffelt und degressiv; die aktuellen Sätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur |
Modell 2: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG)#
Eingeführt mit dem Solarpaket I im Mai 2024. Der Grundgedanke: Der Betreiber teilt den Solarstrom unter den Teilnehmern auf, ist aber kein Lieferant – jeder Bewohner behält seinen eigenen Stromlieferanten für den Reststrom. Damit entfallen die Versorgerpflichten, die das klassische Mieterstrommodell für kleine Vermieter so aufwendig machen.
- Gebäudestromnutzungsvertrag
- Regelt zwischen Betreiber und Teilnehmer die Abnahme des Solarstroms, den Preis und den Aufteilungsschlüssel. Der Betreiber schuldet keine Vollversorgung.
- Aufteilungsschlüssel
- Statisch: feste Prozentanteile je Teilnehmer, unabhängig vom Verbrauch. Dynamisch: die erzeugte Menge wird je Viertelstunde im Verhältnis des tatsächlichen Verbrauchs verteilt. Der dynamische Schlüssel ist genauer und nutzt mehr Solarstrom vor Ort, verlangt aber Viertelstundenwerte aller Teilnehmer.
- Messung
- Voraussetzung ist ein intelligentes Messsystem an jeder teilnehmenden Marktlokation und an der Erzeugungsanlage, weil die Aufteilung viertelstündlich erfolgt.
- Reststrom
- Liefert der Lieferant des jeweiligen Teilnehmers – auf Basis des Verbrauchs, der nach Abzug des zugeteilten Solarstroms übrig bleibt. Die Zuteilung wird über die Marktkommunikation an Netzbetreiber und Lieferanten übermittelt.
- Mieterstromzuschlag
- Für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung gibt es ihn nicht. Der wirtschaftliche Vorteil liegt allein in den entfallenden Netzentgelten, Umlagen und Steuern.
Vergleich#
| Mieterstrom (EEG / § 42a EnWG) | Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) | |
|---|---|---|
| Betreiber ist Lieferant | Ja, mit Vollversorgungspflicht | Nein |
| Reststrom | Beschafft der Betreiber | Jeder Teilnehmer über seinen eigenen Lieferanten |
| Mieterstromzuschlag | Ja | Nein |
| Preisdeckel | 90 % des Grundversorgungstarifs | Frei vereinbar |
| Messung | Summenzähler- oder Unterzählerkonzept, iMSys nicht zwingend | iMSys an allen Teilnehmern, viertelstündlich |
| Aufwand für den Betreiber | Hoch – Energieversorger im Kleinformat | Gering – Aufteilung und Abrechnung des Solarstroms |
Kundenanlage – und was der EuGH dazu gesagt hat#
Beide Modelle setzen voraus, dass der Strom das öffentliche Netz nicht nutzt. Die Leitungen im Gebäude gelten nach deutschem Recht als Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a EnWG): Energieanlagen auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet, die für den Wettbewerb unbedeutend sind und jedem Lieferanten diskriminierungsfrei offenstehen. Eine Kundenanlage ist kein Netz, ihr Betreiber kein Netzbetreiber – ohne Regulierung, ohne Netzentgelte.
Messkonzepte#
- Summenzähler-Modell
- Ein Zweirichtungszähler am Netzanschluss misst, was das Gebäude insgesamt bezieht und einspeist. Dahinter erfassen Unterzähler den Verbrauch jeder Wohnung und ein Erzeugungszähler die PV-Produktion. Der Solaranteil je Wohnung ergibt sich rechnerisch. Das Standardmodell für klassischen Mieterstrom.
- Unterzähler je Teilnehmer
- Die Wohnungszähler sind hier keine eigenständigen Marktlokationen mehr, sondern Untermessungen innerhalb der Kundenanlage. Bewohner, die nicht teilnehmen, behalten eine eigene Marktlokation am Netz – ihr Zähler wird aus der Summe herausgerechnet.
- Virtueller Summenzähler
- Statt eines physischen Summenzählers berechnet der Netzbetreiber die Gebäudebilanz aus den Viertelstundenwerten aller beteiligten intelligenten Messsysteme. Das erspart den Umbau des Zählerplatzes und ist das Modell, das § 42b EnWG voraussetzt. Ob und wie es angeboten wird, hängt vom Messkonzept des jeweiligen Netzbetreibers ab.
Abrechnung#
- 1
Erzeugung und Verbrauch erfassen
PV-Erzeugung, Netzbezug am Summenzähler, Einspeisung und Verbrauch je Teilnehmer – bei § 42b viertelstündlich aus den iMSys.
- 2
Solarstrom zuteilen
Nach Aufteilungsschlüssel je Teilnehmer; die Summe der Zuteilungen darf die vor Ort verbrauchte Erzeugung nicht überschreiten. Was nicht verbraucht wird, ist Einspeisung.
- 3
Reststrom bestimmen
Verbrauch minus zugeteilter Solarstrom je Teilnehmer. Beim Mieterstrom rechnet der Betreiber ihn mit ab, bei § 42b der jeweilige Lieferant.
- 4
Rechnung stellen
Mieterstrom: eine Rechnung mit Solar- und Reststromanteil, Preisdeckel prüfen, Stromkennzeichnung beachten. § 42b: der Betreiber rechnet nur den Solarstrom ab, der Lieferant den Netzbezug.
- 5
Zuschlag beantragen
Nur beim Mieterstrom: Der Betreiber weist dem Netzbetreiber die an Letztverbraucher gelieferten Solar-Kilowattstunden nach und erhält den Mieterstromzuschlag – gemeinsam mit der Einspeisevergütung für den Überschuss.
Mieterstrom, ein Monat, drei Wohnungen (vereinfacht)
- PV-Erzeugung
- 1.200 kWh
- Gesamtverbrauch der drei Wohnungen
- 900 kWh
- Davon zeitgleich aus PV gedeckt (Solaranteil)
- 540 kWh
- Reststrom aus dem Netz
- 360 kWh
- Einspeisung des Überschusses
- 660 kWh