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16 Artikel
Recht, Steuern & Umlagen
EnWG, MsbG, StromGVV, CO₂-Preis: die Regeln, die jeden Preis mitbestimmen.
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Das Grundgesetz der Energiewirtschaft: Es regelt Netzzugang, Grundversorgung, Rechnungsinhalte, Verbraucherrechte und die Aufgaben der Bundesnetzagentur.
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Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Regelt, wer Zähler betreiben darf, wer wann ein intelligentes Messsystem bekommt und wie viel der Messstellenbetrieb höchstens kosten darf.
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StromGVV und GasGVV
Die Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung – sie regeln Abschläge, Abrechnung, Ablesung, Zahlungsverzug und Versorgungsunterbrechung.
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Stromsteuer
Eine durch das Stromsteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch – 2026 unverändert 2,05 ct/kWh.
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Energiesteuer (Erdgassteuer)
Eine durch das Energiesteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch – bei Erdgas 0,55 ct/kWh, auch 2026 unverändert.
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CO₂-Preis (BEHG)
Bildet die Kosten für den Erwerb von CO₂-Emissionshandelszertifikaten im nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz ab.
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Konzessionsabgabe
Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung öffentlicher Verkehrswege durch Versorgungsleitungen – je nach Gemeindegröße 1,32 bis 2,39 ct/kWh Strom.
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KWK-Umlage (KWKG-Umlage)
Fördert die ressourcenschonende gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme. Die aus dem KWKG entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt – 2026 sind das 0,446 ct/kWh.
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Offshore-Netzumlage
Sichert Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz ab; die daraus entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt – 2026 sind das 0,941 ct/kWh.
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Aufschlag für besondere Netznutzung (§ 19 StromNEV)
Finanziert die entgangenen Erlöse von Stromnetzbetreibern, die wegen reduzierter Netzentgelte für atypische und stromintensive Netznutzung nach § 19 Abs. 2 StromNEV entstehen – 2026 sind das 1,559 ct/kWh.
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EEG-Umlage (historisch)
Förderte die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien; die Mehrbelastungen wurden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt. Seit dem 1. Juli 2022 wird sie nicht mehr erhoben.
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Umlage abschaltbare Lasten (historisch)
Diente auf Grundlage von § 13 Abs. 4a und 4b EnWG der Versorgungssicherheit durch Förderung abschaltbarer Verbrauchseinrichtungen. Sie wird seit 2023 nicht mehr erhoben.
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§ 14a EnWG – steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Speicher über 4,2 kW dürfen vom Netzbetreiber kurzzeitig gedrosselt werden – im Gegenzug gibt es reduzierte Netzentgelte.
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Umsatzsteuer auf Energie und Wasser
19 % auf Strom, Gas und Fernwärme, 7 % auf Trinkwasser – und gar keine auf Abwassergebühren.
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Datenschutz bei Energiedaten
Zählerstände und Lastgänge sind personenbezogene Daten. Die DSGVO gilt, wird aber für den Messstellenbetrieb durch die §§ 49 bis 75 MsbG konkretisiert – mit strenger Zweckbindung und klar benannten berechtigten Stellen.
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Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Strom aus der PV-Anlage auf dem Dach direkt an die Bewohner – ohne das öffentliche Netz zu nutzen. Zwei Modelle, zwei Rechtsrahmen: Mieterstrom mit Zuschlag nach EEG und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG.
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