Netzentgelte
Entgelte für Transport und Verteilung der Energie einschließlich der damit erhobenen staatlichen Abgaben – rund ein Viertel des Strompreises.
Das Netzentgelt bezahlt Bau, Betrieb und Instandhaltung der Leitungen – und zunehmend den Netzausbau für die Energiewende. Es fließt an den Netzbetreiber, wird aber vom Lieferanten eingesammelt und ist im Endpreis unsichtbar enthalten.
Wie es sich zusammensetzt#
- Arbeitspreis in ct/kWh – bei Haushalten der größte Teil
- Grundpreis in €/Jahr – deckt anschlussbezogene Fixkosten
- Leistungspreis in €/kW – nur bei Kunden mit Leistungsmessung, siehe Leistungspreis
- Entgelt für Messstellenbetrieb und Abrechnung, sofern nicht separat ausgewiesen
Größenordnung für einen Haushalt: 2026 liegt das Netzentgelt inklusive Messstellenbetrieb im Bundesdurchschnitt bei rund 11 – 12 ct/kWh netto – mit großer regionaler Spreizung von unter 8 bis über 15 ct/kWh je nach Netzgebiet.
Umlagen auf das Netzentgelt#
Mit den Netzentgelten werden mehrere gesetzliche Umlagen eingezogen. 2026 sind das die KWKG-Umlage, die Offshore-Netzumlage und der Aufschlag für besondere Netznutzung – zusammen 2,946 ct/kWh netto. Der Aufschlag für besondere Netznutzung trägt seit 2025 neben den § 19-StromNEV-Rabatten auch die bundesweite Wälzung der EE-bedingten Netzmehrkosten nach der Festlegung der Bundesnetzagentur – deshalb der Sprung von 0,643 ct/kWh (2024) auf über 1,5 ct/kWh.
| Umlage 2026 | ct/kWh netto |
|---|---|
| KWKG-Umlage | 0,446 |
| Offshore-Netzumlage | 0,941 |
| Aufschlag besondere Netznutzung | 1,559 |
| Summe | 2,946 |
2026 übernimmt der Bund zusätzlich einen Teil der Übertragungsnetzentgelte – ein Zuschuss mit einem Entlastungseffekt von rund 6,5 Milliarden Euro im Jahr, der die Netzentgelte gegenüber dem unbezuschussten Niveau senkt.
Wer weniger zahlt#
- Kunden auf höheren Netzebenen – sie nutzen weniger Netz
- Betriebe mit atypischer oder stromintensiver Netznutzung nach § 19 StromNEV – deren Rabatt finanziert der Aufschlag für besondere Netznutzung
- steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG – Wärmepumpe, Wallbox oder Speicher erhalten wahlweise eine pauschale Netzentgeltreduzierung (Modul 1), einen um 60 % reduzierten Arbeitspreis über einen separaten Zähler (Modul 2) oder ein zeitvariables Netzentgelt (Modul 3, seit April 2025 in Kombination mit Modul 1)