Entflechtung (Unbundling)
Die gesetzliche Pflicht, Netzbetrieb und Energievertrieb voneinander zu trennen – organisatorisch, rechnerisch, informatorisch und beim Auftritt nach außen.
Stand: August 2026
Ein Netzbetreiber weiß, wer wann wie viel verbraucht. Dürfte der eigene Vertrieb diese Daten nutzen, hätte er einen unschlagbaren Vorteil gegenüber jedem Wettbewerber. Deshalb verlangt das EnWG Entflechtung.
- Rechtliche Entflechtung (§ 7 EnWG)
- Ab 100.000 angeschlossenen Kunden muss der Netzbetrieb eine eigene Gesellschaft sein.
- Operationelle Entflechtung (§ 7a EnWG)
- Eigene Leitung, eigene Entscheidungswege, kein Weisungsrecht des Vertriebs. Gilt wie die rechtliche Entflechtung erst ab 100.000 angeschlossenen Kunden (De-minimis-Regel, § 7a Abs. 7 EnWG).
- Markenentflechtung (§ 7a Abs. 6 EnWG)
- Der Netzbetreiber muss in Kommunikation und Markenauftritt verwechslungssicher vom Vertrieb getrennt sein – eigener Name, eigenes Logo, eigene Website.
- Informatorische Entflechtung (§ 6a EnWG)
- Netzdaten dürfen nicht an den eigenen Vertrieb fließen, wenn sie Wettbewerbern nicht ebenso zugänglich sind. Gilt für alle Netzbetreiber, unabhängig von der Größe.
- Buchhalterische Entflechtung (§ 6b EnWG)
- Getrennte Konten je Tätigkeit, damit keine Quersubvention entsteht. Gilt ebenfalls größenunabhängig.
Für die Übertragungsnetzbetreiber geht das EnWG noch weiter: Sie müssen eigentumsrechtlich entflochten sein oder als Unabhängiger Transportnetzbetreiber (ITO) beziehungsweise Unabhängiger Systembetreiber (ISO) organisiert werden (§§ 8 – 10e EnWG) – Netz und Erzeugung/Vertrieb dürfen dort nicht in derselben Hand liegen.
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