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Entflechtung (Unbundling)

Die gesetzliche Pflicht, Netzbetrieb und Energievertrieb voneinander zu trennen – organisatorisch, rechnerisch, informatorisch und beim Auftritt nach außen.

Stand: August 2026

Ein Netzbetreiber weiß, wer wann wie viel verbraucht. Dürfte der eigene Vertrieb diese Daten nutzen, hätte er einen unschlagbaren Vorteil gegenüber jedem Wettbewerber. Deshalb verlangt das EnWG Entflechtung.

Rechtliche Entflechtung (§ 7 EnWG)
Ab 100.000 angeschlossenen Kunden muss der Netzbetrieb eine eigene Gesellschaft sein.
Operationelle Entflechtung (§ 7a EnWG)
Eigene Leitung, eigene Entscheidungswege, kein Weisungsrecht des Vertriebs. Gilt wie die rechtliche Entflechtung erst ab 100.000 angeschlossenen Kunden (De-minimis-Regel, § 7a Abs. 7 EnWG).
Markenentflechtung (§ 7a Abs. 6 EnWG)
Der Netzbetreiber muss in Kommunikation und Markenauftritt verwechslungssicher vom Vertrieb getrennt sein – eigener Name, eigenes Logo, eigene Website.
Informatorische Entflechtung (§ 6a EnWG)
Netzdaten dürfen nicht an den eigenen Vertrieb fließen, wenn sie Wettbewerbern nicht ebenso zugänglich sind. Gilt für alle Netzbetreiber, unabhängig von der Größe.
Buchhalterische Entflechtung (§ 6b EnWG)
Getrennte Konten je Tätigkeit, damit keine Quersubvention entsteht. Gilt ebenfalls größenunabhängig.

Für die Übertragungsnetzbetreiber geht das EnWG noch weiter: Sie müssen eigentumsrechtlich entflochten sein oder als Unabhängiger Transportnetzbetreiber (ITO) beziehungsweise Unabhängiger Systembetreiber (ISO) organisiert werden (§§ 8 – 10e EnWG) – Netz und Erzeugung/Vertrieb dürfen dort nicht in derselben Hand liegen.

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