Netzanschluss und Anlagenanmeldung
Die physische Verbindung eines Grundstücks mit dem Verteilnetz – geregelt in der NAV – und der Weg, auf dem eine Erzeugungsanlage über Installateur und Netzbetreiber ans Netz kommt.
Bevor ein Zähler hängt, ein Tarif gilt oder eine PV-Anlage einspeist, braucht es einen Netzanschluss. Er ist ein eigenes Rechtsverhältnis mit eigenen Vertragspartnern, eigenen Kosten und – bei Erzeugungsanlagen – einem eigenen Anmeldeprozess mit gesetzlichen Fristen.
Zwei Rechtsverhältnisse, zwei Personen#
Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) trennt zwischen dem Anschluss selbst und seiner Nutzung. Das ist der Grund, warum in einem Mietshaus der Eigentümer und der Mieter unterschiedliche Verträge mit dem Netzbetreiber haben – ohne dass einer von beiden sie je unterschrieben hat.
| Netzanschlussverhältnis | Anschlussnutzungsverhältnis | |
|---|---|---|
| Vertragspartner | Anschlussnehmer – in der Regel der Grundstückseigentümer | Anschlussnutzer – wer den Anschluss tatsächlich zur Entnahme nutzt, also auch der Mieter |
| Gegenstand | Herstellung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung des Hausanschlusses | Recht, über den Anschluss Strom zu entnehmen oder einzuspeisen |
| Zustandekommen | Netzanschlussvertrag, meist mit dem Bauantrag | konkludent durch die Entnahme (§ 3 NAV) |
| Kosten | Hausanschlusskosten und Baukostenzuschuss | keine eigenen – Netzentgelte laufen über den Lieferanten |
| Ende | Rückbau oder Eigentümerwechsel | Auszug |
Der Anschlussnutzer ist auch Vertragspartner des Messstellenbetreibers und derjenige, den der Liefervertrag adressiert – siehe Kundenarten.
Was der Anschluss kostet#
- Hausanschlusskosten (§ 9 NAV)
- Die tatsächlichen Kosten für Herstellung oder Änderung des Anschlusses von der Straßenleitung bis zum Hausanschlusskasten. Der Netzbetreiber darf sie in Rechnung stellen – nach Aufwand oder als Pauschale.
- Baukostenzuschuss (§ 11 NAV)
- Ein anteiliger Beitrag zu den Kosten des vorgelagerten Netzes, bemessen an der vorgehaltenen Leistung. Für Standard-Hausanschlüsse bis 30 kW Leistungsbedarf verlangen viele Netzbetreiber keinen BKZ; darüber wird er relevant, etwa bei Wärmepumpe plus Wallbox oder im Gewerbe.
- Netzverträglichkeitsprüfung
- Vor Zusage prüft der Netzbetreiber, ob Leitung und Ortsnetzstation die zusätzliche Last oder Einspeisung tragen. Bei Erzeugungsanlagen ist das der Kern der Antwort auf das Anschlussbegehren; sie kann einen anderen Verknüpfungspunkt oder eine Netzverstärkung ergeben.
Erzeugungsanlagen: Anschlussbegehren nach § 8 EEG#
Für PV-Anlagen, BHKW und andere EEG-Anlagen hat der Betreiber einen Anspruch auf Anschluss: Der Netzbetreiber muss die Anlage unverzüglich und vorrangig an dem Punkt anschließen, der nach Spannungsebene und Entfernung am günstigsten ist (§ 8 Abs. 1 EEG). Der Prozess läuft in der Praxis über das Portal des Verteilnetzbetreibers.
- 1
Anschlussbegehren stellen
Der Installateur oder Betreiber übermittelt Standort, Leistung, Wechselrichter- und Speicherdaten und das gewünschte Messkonzept – meist im VNB-Portal.
- 2
Antwort des Netzbetreibers
Er muss dem Anschlussbegehrenden unverzüglich, spätestens acht Wochen nach Eingang einen Zeitplan für die Bearbeitung übermitteln und die notwendigen Informationen bereitstellen (§ 8 Abs. 5 und 6 EEG). Das Ergebnis ist die Anschlusszusage mit Verknüpfungspunkt.
- 3
Installation und Inbetriebsetzung
Ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragener Elektrofachbetrieb (§ 13 NAV) baut die Anlage, setzt sie in Betrieb und erstellt das Inbetriebsetzungsprotokoll nach VDE-AR-N 4105.
- 4
Zählersetzung
Der Messstellenbetreiber tauscht auf einen Zweirichtungszähler; ab 7 kW ist ein intelligentes Messsystem Pflichteinbaufall.
- 5
Registrierung im MaStR
Innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister – ohne Eintrag keine Einspeisevergütung.
Wo Prozesse stocken#
- Unvollständige Anträge: Die Ein-Monats-Frist läuft erst ab vollständigem Begehren – jedes fehlende Datenblatt setzt sie zurück
- Netzverstärkung nötig: Dann verschiebt sich der Anschluss um Monate; der Betreiber hat Anspruch auf Information über Umfang und Zeitplan
- Anschlussnehmer ist nicht Betreiber: Beim Mieter mit PV oder bei Mieterstrom muss der Eigentümer der Änderung des Netzanschlusses zustimmen
- Portal-Vielfalt: Rund 850 Verteilnetzbetreiber mit eigenen Portalen und Formularen; einheitliche Schnittstellen entstehen erst schrittweise