Springe zu Content

Netzanschluss und Anlagenanmeldung

Die physische Verbindung eines Grundstücks mit dem Verteilnetz – geregelt in der NAV – und der Weg, auf dem eine Erzeugungsanlage über Installateur und Netzbetreiber ans Netz kommt.

Stand: August 2026

Bevor ein Zähler hängt, ein Tarif gilt oder eine PV-Anlage einspeist, braucht es einen Netzanschluss. Er ist ein eigenes Rechtsverhältnis mit eigenen Vertragspartnern, eigenen Kosten und – bei Erzeugungsanlagen – einem eigenen Anmeldeprozess mit gesetzlichen Fristen.

Zwei Rechtsverhältnisse, zwei Personen#

Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) trennt zwischen dem Anschluss selbst und seiner Nutzung. Das ist der Grund, warum in einem Mietshaus der Eigentümer und der Mieter unterschiedliche Verträge mit dem Netzbetreiber haben – ohne dass einer von beiden sie je unterschrieben hat.

NetzanschlussverhältnisAnschlussnutzungsverhältnis
VertragspartnerAnschlussnehmer – in der Regel der GrundstückseigentümerAnschlussnutzer – wer den Anschluss tatsächlich zur Entnahme nutzt, also auch der Mieter
GegenstandHerstellung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung des HausanschlussesRecht, über den Anschluss Strom zu entnehmen oder einzuspeisen
ZustandekommenNetzanschlussvertrag, meist mit dem Bauantragkonkludent durch die Entnahme (§ 3 NAV)
KostenHausanschlusskosten und Baukostenzuschusskeine eigenen – Netzentgelte laufen über den Lieferanten
EndeRückbau oder EigentümerwechselAuszug

Der Anschlussnutzer ist auch Vertragspartner des Messstellenbetreibers und derjenige, den der Liefervertrag adressiert – siehe Kundenarten.

Was der Anschluss kostet#

Hausanschlusskosten (§ 9 NAV)
Die tatsächlichen Kosten für Herstellung oder Änderung des Anschlusses von der Straßenleitung bis zum Hausanschlusskasten. Der Netzbetreiber darf sie in Rechnung stellen – nach Aufwand oder als Pauschale.
Baukostenzuschuss (§ 11 NAV)
Ein anteiliger Beitrag zu den Kosten des vorgelagerten Netzes, bemessen an der vorgehaltenen Leistung. Für Standard-Hausanschlüsse bis 30 kW Leistungsbedarf verlangen viele Netzbetreiber keinen BKZ; darüber wird er relevant, etwa bei Wärmepumpe plus Wallbox oder im Gewerbe.
Netzverträglichkeitsprüfung
Vor Zusage prüft der Netzbetreiber, ob Leitung und Ortsnetzstation die zusätzliche Last oder Einspeisung tragen. Bei Erzeugungsanlagen ist das der Kern der Antwort auf das Anschlussbegehren; sie kann einen anderen Verknüpfungspunkt oder eine Netzverstärkung ergeben.

Erzeugungsanlagen: Anschlussbegehren nach § 8 EEG#

Für PV-Anlagen, BHKW und andere EEG-Anlagen hat der Betreiber einen Anspruch auf Anschluss: Der Netzbetreiber muss die Anlage unverzüglich und vorrangig an dem Punkt anschließen, der nach Spannungsebene und Entfernung am günstigsten ist (§ 8 Abs. 1 EEG). Der Prozess läuft in der Praxis über das Portal des Verteilnetzbetreibers.

  1. 1

    Anschlussbegehren stellen

    Der Installateur oder Betreiber übermittelt Standort, Leistung, Wechselrichter- und Speicherdaten und das gewünschte Messkonzept – meist im VNB-Portal.

  2. 2

    Antwort des Netzbetreibers

    Er muss dem Anschlussbegehrenden unverzüglich, spätestens acht Wochen nach Eingang einen Zeitplan für die Bearbeitung übermitteln und die notwendigen Informationen bereitstellen (§ 8 Abs. 5 und 6 EEG). Das Ergebnis ist die Anschlusszusage mit Verknüpfungspunkt.

  3. 3

    Installation und Inbetriebsetzung

    Ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragener Elektrofachbetrieb (§ 13 NAV) baut die Anlage, setzt sie in Betrieb und erstellt das Inbetriebsetzungsprotokoll nach VDE-AR-N 4105.

  4. 4

    Zählersetzung

    Der Messstellenbetreiber tauscht auf einen Zweirichtungszähler; ab 7 kW ist ein intelligentes Messsystem Pflichteinbaufall.

  5. 5

    Registrierung im MaStR

    Innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister – ohne Eintrag keine Einspeisevergütung.

Wo Prozesse stocken#

  • Unvollständige Anträge: Die Ein-Monats-Frist läuft erst ab vollständigem Begehren – jedes fehlende Datenblatt setzt sie zurück
  • Netzverstärkung nötig: Dann verschiebt sich der Anschluss um Monate; der Betreiber hat Anspruch auf Information über Umfang und Zeitplan
  • Anschlussnehmer ist nicht Betreiber: Beim Mieter mit PV oder bei Mieterstrom muss der Eigentümer der Änderung des Netzanschlusses zustimmen
  • Portal-Vielfalt: Rund 850 Verteilnetzbetreiber mit eigenen Portalen und Formularen; einheitliche Schnittstellen entstehen erst schrittweise

Verwandte Themen

Quellen & Weiterlesen