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Preisanpassung und Sonderkündigungsrecht

Preise dürfen sich ändern – aber nur angekündigt, transparent begründet und mit einem Sonderkündigungsrecht für den Kunden.

Stand: August 2026

Eine Preisänderung ist der sensibelste Moment einer Kundenbeziehung. Rechtlich ist sie streng formalisiert, kommunikativ entscheidet sie über Kündigungsquoten.

Die Pflichten#

  1. 1

    Ankündigung

    In der Grundversorgung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden (§ 5 Abs. 2 StromGVV), bei Sonderverträgen mindestens ein Monat (§ 41 Abs. 5 EnWG) – jeweils in klarer und verständlicher Sprache, direkt an den Kunden.

  2. 2

    Begründung

    Anlass, Voraussetzungen und Umfang müssen erkennbar sein – welche Bestandteile steigen, welche sinken.

  3. 3

    Sonderkündigungsrecht

    Der Kunde kann zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen, unabhängig von der vereinbarten Laufzeit – in der Grundversorgung wie im Sondervertrag.

  4. 4

    Umsetzung

    Ab dem Stichtag gilt der neue Preis. Der Abrechnungszeitraum zerfällt in Teilzeiträume mit je eigenem Arbeitspreis.

GrundversorgungSondervertrag
Rechtsgrundlage§ 5 Abs. 2 StromGVV / GasGVV§ 41 Abs. 5 EnWG
Ankündigungsfristmindestens sechs Wochenmindestens ein Monat
Formöffentliche Bekanntgabe und briefliche Mitteilung, Veröffentlichung im InternetMitteilung direkt an den Kunden, in einfacher und verständlicher Weise
Sonderkündigungsrechtja, zum Wirksamwerdenja, zum Wirksamwerden

Preisgarantie – und was sie nicht abdeckt#

Eine „eingeschränkte Preisgarantie“ deckt in der Regel nur Beschaffung und Vertrieb. Ändern sich Netzentgelte, Umlagen, Steuern oder die Umsatzsteuer, darf der Preis trotzdem steigen. Eine Vollpreisgarantie ist selten und teuer.

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