Preisanpassung und Sonderkündigungsrecht
Preise dürfen sich ändern – aber nur angekündigt, transparent begründet und mit einem Sonderkündigungsrecht für den Kunden.
Eine Preisänderung ist der sensibelste Moment einer Kundenbeziehung. Rechtlich ist sie streng formalisiert, kommunikativ entscheidet sie über Kündigungsquoten.
Die Pflichten#
- 1
Ankündigung
In der Grundversorgung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden (§ 5 Abs. 2 StromGVV), bei Sonderverträgen mindestens ein Monat (§ 41 Abs. 5 EnWG) – jeweils in klarer und verständlicher Sprache, direkt an den Kunden.
- 2
Begründung
Anlass, Voraussetzungen und Umfang müssen erkennbar sein – welche Bestandteile steigen, welche sinken.
- 3
Sonderkündigungsrecht
Der Kunde kann zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen, unabhängig von der vereinbarten Laufzeit – in der Grundversorgung wie im Sondervertrag.
- 4
Umsetzung
Ab dem Stichtag gilt der neue Preis. Der Abrechnungszeitraum zerfällt in Teilzeiträume mit je eigenem Arbeitspreis.
| Grundversorgung | Sondervertrag | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 5 Abs. 2 StromGVV / GasGVV | § 41 Abs. 5 EnWG |
| Ankündigungsfrist | mindestens sechs Wochen | mindestens ein Monat |
| Form | öffentliche Bekanntgabe und briefliche Mitteilung, Veröffentlichung im Internet | Mitteilung direkt an den Kunden, in einfacher und verständlicher Weise |
| Sonderkündigungsrecht | ja, zum Wirksamwerden | ja, zum Wirksamwerden |
Preisgarantie – und was sie nicht abdeckt#
Eine „eingeschränkte Preisgarantie“ deckt in der Regel nur Beschaffung und Vertrieb. Ändern sich Netzentgelte, Umlagen, Steuern oder die Umsatzsteuer, darf der Preis trotzdem steigen. Eine Vollpreisgarantie ist selten und teuer.