Ratenzahlung, Abwendungsvereinbarung und Sicherheiten
Werkzeuge für Kunden mit Zahlungsschwierigkeiten: die freiwillige Ratenzahlung, die gesetzlich vorgeschriebene Abwendungsvereinbarung vor einer Sperre sowie Vorauszahlung, Sicherheitsleistung und Vorkassezähler als Absicherung des Versorgers.
Zwischen „Rechnung bezahlt“ und „Versorgung unterbrochen“ liegt ein ganzer Werkzeugkasten. Er ist nicht nur sozialpolitisch gewollt, sondern auch betriebswirtschaftlich sinnvoll: Eine Sperre kostet Geld und bringt keins zurück. Die Instrumente hier tun das Gegenteil – wenn das Abrechnungssystem sie sauber abbilden kann.
Überblick#
| Instrument | Wer initiiert | Wann | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Ratenzahlungsvereinbarung | Kunde oder Versorger | hohe Nachzahlung, vorübergehender Engpass | Vertragsfreiheit; Fälligkeit nach § 17 StromGVV / GasGVV |
| Abwendungsvereinbarung | Versorger – muss anbieten | mit der Androhung der Unterbrechung | § 19 Abs. 5 StromGVV / GasGVV |
| Vorauszahlung | Versorger | begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit | § 14 StromGVV / GasGVV |
| Sicherheitsleistung (Kaution) | Versorger, alternativ zur Vorauszahlung | wie Vorauszahlung | § 15 StromGVV / GasGVV |
| Vorkassezähler / Prepaid | Versorger, Kunde kann zustimmen | statt Vorauszahlung oder statt Sperre | § 14 Abs. 3 StromGVV; außerhalb der GVV vertraglich |
Ratenzahlungsvereinbarung#
Die einfachste Form: Eine fällige Forderung – meist eine Nachzahlung aus der Jahresabrechnung – wird in mehrere Raten aufgeteilt, die parallel zu den laufenden Abschlägen gezahlt werden. Gesetzlich ist sie außerhalb der Grundversorgung nicht vorgeschrieben, aber fast jeder Versorger bietet sie an, weil sie Forderungsausfälle senkt. Üblich sind drei bis zwölf Raten, zinsfrei oder mit geringem Aufschlag; die Vereinbarung enthält in der Regel eine Verfallklausel: Wird eine Rate nicht gezahlt, ist der gesamte Restbetrag sofort fällig.
Abwendungsvereinbarung#
Seit der Novelle der Grundversorgungsverordnungen ist die Abwendungsvereinbarung kein Kulanzangebot mehr, sondern Pflicht: Wer als Grundversorger die Unterbrechung androht, muss dem Kunden zugleich eine Vereinbarung anbieten, mit der er die Sperre abwenden kann. Der Kunde muss ihr nur zustimmen – dann darf nicht gesperrt werden, solange er sie einhält.
Abwendungsvereinbarung in Zahlen
- Rückstand (fällige Abschläge + Nachzahlung)
- 540,00 €
- Laufzeit
- 12 Monate
- Rate zinsfrei
- 45,00 €/Monat
- laufender Abschlag
- 115,00 €/Monat
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung, Vorkasse#
- Vorauszahlung (§ 14 StromGVV)
- Der Grundversorger darf eine Vorauszahlung für den Abrechnungszeitraum verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt – typischerweise nach mehrfacher Mahnung oder Sperre. Sie bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Praktisch ist sie ein Abschlag, der vor statt nach dem Verbrauchsmonat fällig ist.
- Sicherheitsleistung (§ 15 StromGVV)
- Statt der Vorauszahlung darf der Grundversorger eine Sicherheit verlangen – Kaution oder Bürgschaft. Barsicherheiten sind zum Basiszinssatz zu verzinsen; der Versorger darf sich aus ihr bedienen, wenn der Kunde trotz Mahnung nicht zahlt, und muss sie zurückgeben, sobald die Voraussetzungen entfallen sind. Sie ist kein Umsatz, sondern eine Verbindlichkeit in der Bilanz.
- Vorkassezähler / Prepaid (§ 14 Abs. 3 StromGVV)
- Statt Vorauszahlung kann der Grundversorger einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder ein vergleichbares Vorkassesystem einrichten – heute oft als Prepaid-Funktion eines intelligenten Messsystems. Der Kunde lädt Guthaben, der Zähler liefert, bis es aufgebraucht ist. Die Regelung ist als Alternative zur Sperre gedacht: Der Kunde behält die Kontrolle, der Versorger das Ausfallrisiko nur bis zur Höhe des Notguthabens.
Was das Abrechnungssystem können muss#
- Ratenplan als eigenes Objekt im Vertragskonto: Bezug auf die ursprünglichen Forderungen, Ratenhöhe, Fälligkeiten, Status je Rate, Verfallklausel. Die Originalforderung bleibt bestehen; der Ratenplan ersetzt nur ihre Fälligkeit.
- Fälligkeitslogik: Die ursprüngliche Forderung darf nicht mehr als überfällig gelten, solange der Plan eingehalten wird. Wird eine Rate versäumt, wird – je nach Vereinbarung – der Restbetrag sofort fällig oder erst nach einer Nachfrist.
- Mahnsperre: Solange Ratenplan oder Abwendungsvereinbarung laufen, dürfen die betroffenen Forderungen nicht in den Mahnlauf und nicht in die Sperrschwelle einfließen. Laufende Abschläge werden dagegen weiter normal gemahnt.
- Zwei Zahlungsströme: Rate und Abschlag parallel, mit eindeutiger Zuordnung eingehender Zahlungen – bei SEPA idealerweise als zwei Positionen oder ein Einzug mit definierter Verteilungsreihenfolge.
- Sicherheiten getrennt buchen: Kaution und Prepaid-Guthaben sind Verbindlichkeiten gegenüber dem Kunden, keine Zahlungen auf Forderungen – mit eigener Verzinsung und Rückgabelogik.
- Historie: Wie oft und wann ein Kunde eine Vereinbarung erhalten und eingehalten hat, ist selbst eine Information – für die nächste Bonitätsprüfung und für die Frage, ob eine Vorauszahlung verlangt werden darf.