Ersatzversorgung
Eine Übergangslösung von höchstens drei Monaten, wenn Energie bezogen wird, ohne dass sie einem Liefervertrag zugeordnet werden kann.
Stand: August 2026
Ersatzversorgung ist der Auffangfall: Es fließt Energie, aber niemand ist dafür zuständig. Nach § 38 EnWG gilt sie dann als vom Grundversorger geliefert – automatisch, ohne dass jemand etwas unterschreibt.
Typische Auslöser#
- Der bisherige Lieferant verliert das Recht zur Netznutzung oder wird insolvent
- Ein Lieferantenwechsel verzögert sich, der alte Vertrag ist aber schon beendet
- Ein Einzug wird nicht gemeldet und die Entnahmestelle keinem Vertrag zugeordnet
Unterschied zur Grundversorgung#
| [[grundversorgung|Grundversorgung]] (§ 36) | Ersatzversorgung (§ 38) | |
|---|---|---|
| Dauer | unbefristet | höchstens drei Monate |
| Kündigungsfrist | zwei Wochen | keine – jederzeit beendbar |
| Zustandekommen | durch schlüssiges Verhalten | kraft Gesetzes |
| Preis | allgemeine Preise des Grundversorgers | eigene Ersatzversorgungspreise – seit 2022 dürfen sie abweichen |
| Danach | — | endet nach drei Monaten; wer weiter entnimmt, landet durch konkludentes Verhalten in der Grundversorgung |
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