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Ersatzversorgung

Eine Übergangslösung von höchstens drei Monaten, wenn Energie bezogen wird, ohne dass sie einem Liefervertrag zugeordnet werden kann.

Stand: August 2026

Ersatzversorgung ist der Auffangfall: Es fließt Energie, aber niemand ist dafür zuständig. Nach § 38 EnWG gilt sie dann als vom Grundversorger geliefert – automatisch, ohne dass jemand etwas unterschreibt.

Typische Auslöser#

  • Der bisherige Lieferant verliert das Recht zur Netznutzung oder wird insolvent
  • Ein Lieferantenwechsel verzögert sich, der alte Vertrag ist aber schon beendet
  • Ein Einzug wird nicht gemeldet und die Entnahmestelle keinem Vertrag zugeordnet

Unterschied zur Grundversorgung#

[[grundversorgung|Grundversorgung]] (§ 36)Ersatzversorgung (§ 38)
Dauerunbefristethöchstens drei Monate
Kündigungsfristzwei Wochenkeine – jederzeit beendbar
Zustandekommendurch schlüssiges Verhaltenkraft Gesetzes
Preisallgemeine Preise des Grundversorgerseigene Ersatzversorgungspreise – seit 2022 dürfen sie abweichen
Danach—endet nach drei Monaten; wer weiter entnimmt, landet durch konkludentes Verhalten in der Grundversorgung

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