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Boni und Preisgarantie

Neukunden-, Sofort- und Treuebonus sind an Bedingungen geknüpfte Preisnachlässe, die mit der ersten Jahresabrechnung verrechnet werden; eine Preisgarantie friert meist nur den Energiepreis ein, während Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte weiter durchgereicht werden.

Stand: August 2026

Boni und Preisgarantien sind die Vertriebswerkzeuge des Vergleichsportal-Zeitalters: Der eine macht den ersten Jahrespreis attraktiv, die andere verspricht Ruhe vor dem nächsten Preisbrief. Beide sind rechnerisch harmlos und operativ tückisch – weil sie an Bedingungen und Zeiträume gebunden sind, die das Abrechnungssystem exakt kennen muss.

Die Bonusarten#

Neukundenbonus (Wechselbonus)
Ein fester Betrag oder ein Prozentsatz der Jahreskosten, der mit der ersten Jahresabrechnung gutgeschrieben wird. Bedingung ist fast immer eine ununterbrochene Belieferung von zwölf Monaten – wer vorher kündigt oder wechselt, bekommt ihn nicht. Er wird nur einmal gewährt und nur, wenn der Kunde in den letzten Monaten nicht schon einmal beim selben Lieferanten war.
Sofortbonus
Ein fester Betrag, der wenige Wochen nach Lieferbeginn ausgezahlt oder als Guthaben ins Vertragskonto gebucht wird – nicht erst mit der Abrechnung. Er ist kleiner als der Neukundenbonus, dafür unmittelbar sichtbar. Manche Anbieter behalten sich vor, ihn bei vorzeitiger Kündigung zurückzufordern.
Treuebonus
Eine Gutschrift für den Verbleib über die Erstlaufzeit hinaus – etwa nach dem zweiten Lieferjahr. Er soll die Kündigung nach dem ersten Jahr unattraktiv machen, wenn der Neukundenbonus verbraucht ist und der Tarif ohne ihn plötzlich teurer wirkt.

Erstjahresabrechnung mit Neukundenbonus

Verbrauch
3.200 kWh
Arbeitspreis 38,90 ct/kWh
1.244,80 €
Grundpreis 14,50 €/Monat
174,00 €
Neukundenbonus (Bedingung: 12 Monate Belieferung erfüllt)
− 150,00 €
Rechnungsbetrag
1.268,80 €
11 Abschläge à 118,00 €
− 1.298,00 €
Guthaben29,20 €

Typische Klauseln#

  • Belieferungsdauer: Bonus nur bei mindestens zwölf Monaten ununterbrochener Belieferung – ein Umzug mit Vertragsmitnahme zählt weiter, eine Kündigung wegen Preisanpassung in der Regel nicht.
  • Verrechnung statt Auszahlung: Der Bonus wird mit der Jahresabrechnung verrechnet; ein Guthaben wird ausgezahlt, ein Sofortbonus dagegen aktiv überwiesen.
  • Einmaligkeit: Nur für Neukunden, die in den letzten sechs oder zwölf Monaten nicht an derselben Marktlokation von diesem Lieferanten beliefert wurden.
  • Kein Bonus in der Grundversorgung: Die Grundversorgung kennt keine Boni – die allgemeinen Preise gelten für alle gleich.
  • Rückforderung: Bei Zahlungsverzug oder Kündigung vor Ablauf kann ein bereits gezahlter Sofortbonus zurückgefordert werden.

Preisgarantie#

Eine Preisgarantie verspricht, dass der Preis für einen bestimmten Zeitraum – meist zwölf oder 24 Monate ab Lieferbeginn – nicht steigt. Entscheidend ist, welcher Preis gemeint ist:

BestandteilEingeschränkte PreisgarantieVollpreisgarantie
Energiepreis (Beschaffung, Vertrieb, Marge)garantiertgarantiert
Netzentgeltewird durchgereichtgarantiert
Umlagen (KWK, Offshore, § 19 StromNEV, abschaltbare Lasten)wird durchgereichtgarantiert
Konzessionsabgabewird durchgereichtgarantiert
Stromsteuer / Energiesteuer, CO₂-Preiswird durchgereichtmeist ausgenommen
Umsatzsteuerimmer ausgenommenimmer ausgenommen
Die Umsatzsteuer ist nie Teil einer Preisgarantie – sie wird auf den Nettopreis erhoben und folgt dem Gesetz.
Eingeschränkte Preisgarantie
Der Regelfall. Garantiert wird nur der vom Lieferanten beeinflussbare Anteil – beim Strom rund die Hälfte des Endpreises. Ändern sich Netzentgelte oder Umlagen zum Jahreswechsel, darf der Gesamtpreis steigen, ohne dass die Garantie verletzt ist. Der Kunde hat trotzdem sein Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 5 EnWG, weil sich der Preis ändert.
Vollpreisgarantie
Selten, teuer und mit klarer Grenze: Steuern und neue gesetzliche Belastungen sind praktisch immer ausgenommen – niemand garantiert eine Größe, die der Gesetzgeber morgen ändern kann. Der Lieferant trägt das Risiko steigender Netzentgelte und Umlagen selbst und preist es ein.
Umlagenklausel
Der Passus im Vertrag, der beschreibt, wie Änderungen der durchgereichten Bestandteile weitergegeben werden: eins zu eins, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens, in beide Richtungen. Eine saubere Klausel senkt den Preis auch, wenn eine Umlage fällt – sonst ist sie angreifbar.

Modellierung in der Tarif-Engine#

Beides – Boni und Garantien – lässt sich nur sauber abbilden, wenn ein Tarif nicht als „ein Preis“ modelliert ist, sondern als Menge von Preisbestandteilen mit eigenem Gültigkeitszeitraum:

  1. 1

    Preisbestandteile trennen

    Energiepreis, Netzentgelt Arbeit, Netzentgelt Grund, jede Umlage, Konzessionsabgabe, Stromsteuer als eigene Zeile mit gueltig_von / gueltig_bis. Der Arbeitspreis auf der Rechnung ist die Summe der zum Stichtag gültigen Bestandteile.

  2. 2

    Garantie als Attribut, nicht als Preis

    Die Preisgarantie ist ein Flag je Bestandteil („garantiert bis 31. März“) plus ein Vertragsdatum. Läuft eine Änderung ein, prüft die Engine je Bestandteil, ob er im Garantiezeitraum eingefroren ist – nur dann wird der neue Wert erst nach Garantieende wirksam.

  3. 3

    Regulierte Änderungen zentral einspielen

    Netzentgelte kommen je Netzgebiet zum Jahreswechsel, Umlagen bundesweit; sie werden einmal als neuer Gültigkeitszeitraum angelegt und gelten für alle betroffenen Verträge, ohne dass ein Tarif angefasst wird.

  4. 4

    Bonus als bedingte Position

    Der Bonus ist eine Rechnungsposition mit Bedingung (Lieferdauer ≥ 12 Monate, kein vorheriger Vertrag, kein Zahlungsverzug) und Auslöser (erste Turnusabrechnung bzw. Tag X nach Lieferbeginn). Die Abrechnung wertet die Bedingung zum Stichtag aus – der Vertrieb pflegt nur den Betrag.

  5. 5

    Abschlag berücksichtigen

    Ein Neukundenbonus senkt die Jahreskosten des ersten Jahres, gehört aber nicht in den laufenden Abschlag – sonst folgt im zweiten Jahr die Nachzahlung. Sinnvoll ist, den Bonus erst mit der Abrechnung sichtbar zu machen.

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