Springe zu Content

Energieliefervertrag

Der Vertrag zwischen Lieferant und Letztverbraucher: Pflichtinhalte nach § 41 EnWG, Widerruf, Laufzeiten nach § 309 Nr. 9 BGB, Kündigungsbutton und Sonderkündigungsrechte.

GrundlagenStand: August 2026

Der Energieliefervertrag ist rechtlich ein Kaufvertrag über eine Sache, die ständig fließt. Das Besondere ist nicht der Vertragstyp, sondern die Regelungsdichte: EnWG, BGB und die Grundversorgungsverordnungen legen fest, was drinstehen muss, wie lange er binden darf und wie er wieder endet.

Wie ein Vertrag zustande kommt#

Ein Sondervertrag entsteht durch Angebot und Annahme – online, am Telefon oder an der Haustür. Eine gesetzliche Schriftform gibt es nicht; die Vertragsbedingungen müssen dem Kunden aber vor Abschluss vorliegen. Der Vertrag in der Grundversorgung kommt dagegen auch ohne jede Erklärung zustande: durch die Entnahme von Energie aus dem Netz (§ 2 Abs. 2 StromGVV). Die Ersatzversorgung entsteht kraft Gesetzes.

Pflichtinhalte nach § 41 EnWG#

§ 41 Abs. 1 EnWG verlangt, dass Verträge mit Letztverbrauchern einfach und verständlich sind und mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Lieferanten, Art der Leistung und Qualitätsniveau
  • Vertragslaufzeit, Bedingungen für Verlängerung und Beendigung, Kündigungsfristen
  • Preise und Zahlungsmodalitäten, inklusive Regelungen zu Abschlägen und Vorauszahlungen
  • Haftungs-, Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der Leistung
  • Informationen zu Verbraucherrechten, Beschwerdeverfahren und außergerichtlicher Streitbeilegung (Schlichtungsstelle Energie)
  • Hinweis auf die Möglichkeit des Lieferantenwechsels und die Kontaktdaten des Kundenservice

Widerruf: 14 Tage#

Wird der Vertrag im Fernabsatz (Web, Telefon, App) oder außerhalb von Geschäftsräumen (Haustür, Messestand) geschlossen, hat der Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§§ 312g, 355 BGB). Die Frist beginnt erst, wenn der Kunde ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde – fehlt die Belehrung, verlängert sie sich auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage.

Laufzeiten seit 2022#

RegelInhaltGrundlage
Erstlaufzeithöchstens 24 Monate§ 309 Nr. 9 lit. a BGB
Stillschweigende Verlängerungnur noch auf unbestimmte Zeit; der Kunde kann dann jederzeit mit einem Monat Frist kündigen§ 309 Nr. 9 lit. b BGB, seit 1. März 2022
Kündigungsfrist zum Laufzeitendehöchstens ein Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit§ 309 Nr. 9 lit. c BGB
KündigungsbuttonWer online Verträge anbietet, muss online eine Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ und eine Bestätigungsseite bereitstellen; die Kündigung ist sofort in Textform zu bestätigen§ 312k BGB, seit 1. Juli 2022
Grundversorgungjederzeit mit zwei Wochen Frist kündbar, Textform§ 20 StromGVV / GasGVV
Die BGB-Regeln gelten für Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern; für Altverträge, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, galt noch die automatische Verlängerung um bis zu ein Jahr.

Sonderkündigungsrechte#

Preisänderung
Kündigung zum Wirksamwerden der Änderung, unabhängig von Laufzeit und Frist (§ 41 Abs. 5 EnWG; in der Grundversorgung § 5 Abs. 3 StromGVV).
Umzug
Kündigung mit zwei Wochen Frist zum Umzugstermin, sofern der Lieferant an der neuen Adresse nicht zu gleichen Bedingungen weiterliefern kann (§ 41b Abs. 1 EnWG) – Details im Artikel Umzug.
Ersatzversorgung
Wer aus der Ersatzversorgung heraus wechselt, hat keine Kündigungsfrist zu beachten.
Wechsel durch den neuen Lieferanten
Beim Lieferantenwechsel kündigt der neue Lieferant als Bevollmächtigter – die Frist des Altvertrags gilt trotzdem.

Der Vertrag als Zustandsmaschine#

In Vertriebs- und Abrechnungssystemen ist der Liefervertrag ein Objekt mit Lebenszyklus. Ein tragfähiges Statusmodell trennt den rechtlichen Zustand vom Belieferungszustand, weil beide auseinanderlaufen können: Ein Vertrag kann zustande gekommen, aber noch nicht in Belieferung sein; er kann gekündigt und trotzdem noch monatelang beliefert werden.

  1. 1

    Angebot

    Preis und Bedingungen sind fixiert, der Kunde hat noch nicht angenommen. Ablauf nach Bindefrist.

  2. 2

    Zustande gekommen

    Annahme liegt vor, Widerrufsfrist läuft. Belieferungsbeginn ist beantragt, aber vom Wechselprozess abhängig – siehe Wechselprozess.

  3. 3

    In Belieferung

    Netzbetreiber hat die Marktlokation zugeordnet, Lieferbeginn ist bestätigt. Abschläge laufen, Rechnungen entstehen.

  4. 4

    Gekündigt

    Eine Kündigung ist wirksam, das Lieferende steht fest oder wird berechnet. Bis dahin wird weiter beliefert.

  5. 5

    Beendet

    Lieferende erreicht, Wechsel- oder Auszugszählerstand liegt vor, Schlussrechnung binnen sechs Wochen (§ 40c EnWG).

Kündigungsfenster berechnen

Lieferbeginn
1. April 2025
Erstlaufzeit
12 Monate → Ende 31. März 2026
Kündigungsfrist
1 Monat → Zugang bis 28. Februar 2026
Kein Zugang bis dahin
Verlängerung auf unbestimmte Zeit
Danachjederzeit kündbar mit 1 Monat Frist, z. B. Zugang 10. Mai → Ende 10. Juni

Verwandte Themen

Kunde, Portal & ProzesseLieferantenwechselDer Wechsel des Energielieferanten ändert physisch nichts – nur die Zuordnung der Entnahmestelle zu einem Bilanzkreis. Seit Juni 2025 muss er binnen 24 Stunden möglich sein.Kunde, Portal & ProzesseUmzug: Einzug und AuszugBeim Auszug endet die Belieferung an der alten Adresse, beim Einzug beginnt sie an der neuen – beides mit Zählerstand zum Stichtag.Tarife & PreisbildungPreisanpassung und SonderkündigungsrechtPreise dürfen sich ändern – aber nur angekündigt, transparent begründet und mit einem Sonderkündigungsrecht für den Kunden.Tarife & PreisbildungGrundversorgungDie gesetzlich geregelte Belieferung von Haushaltskunden zu allgemeinen Preisen durch den Grundversorger – kündbar mit zwei Wochen Frist.Kunde, Portal & ProzesseWechselprozesse nach GPKE und GeLi GasDie von der Bundesnetzagentur festgelegten Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung: Anmeldung, Abmeldung, Kündigung, Stammdaten, Messwerte und Netznutzungsabrechnung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber.Abrechnung & ZahlungSchlussrechnung, Zwischen- und TurnusabrechnungDie Schlussrechnung rechnet bis zum Lieferende ab, die Zwischenabrechnung bis zu einem Stichtag im laufenden Vertrag, die Turnusabrechnung bis zum regulären Ende des Abrechnungszeitraums – alle drei folgen demselben Rechenweg, unterscheiden sich aber in Auslöser, Frist und Zählerstandsquelle.Tarife & PreisbildungBoni und PreisgarantieNeukunden-, Sofort- und Treuebonus sind an Bedingungen geknüpfte Preisnachlässe, die mit der ersten Jahresabrechnung verrechnet werden; eine Preisgarantie friert meist nur den Energiepreis ein, während Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte weiter durchgereicht werden.

Quellen & Weiterlesen