Energieliefervertrag
Der Vertrag zwischen Lieferant und Letztverbraucher: Pflichtinhalte nach § 41 EnWG, Widerruf, Laufzeiten nach § 309 Nr. 9 BGB, Kündigungsbutton und Sonderkündigungsrechte.
Der Energieliefervertrag ist rechtlich ein Kaufvertrag über eine Sache, die ständig fließt. Das Besondere ist nicht der Vertragstyp, sondern die Regelungsdichte: EnWG, BGB und die Grundversorgungsverordnungen legen fest, was drinstehen muss, wie lange er binden darf und wie er wieder endet.
Wie ein Vertrag zustande kommt#
Ein Sondervertrag entsteht durch Angebot und Annahme – online, am Telefon oder an der Haustür. Eine gesetzliche Schriftform gibt es nicht; die Vertragsbedingungen müssen dem Kunden aber vor Abschluss vorliegen. Der Vertrag in der Grundversorgung kommt dagegen auch ohne jede Erklärung zustande: durch die Entnahme von Energie aus dem Netz (§ 2 Abs. 2 StromGVV). Die Ersatzversorgung entsteht kraft Gesetzes.
Pflichtinhalte nach § 41 EnWG#
§ 41 Abs. 1 EnWG verlangt, dass Verträge mit Letztverbrauchern einfach und verständlich sind und mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Lieferanten, Art der Leistung und Qualitätsniveau
- Vertragslaufzeit, Bedingungen für Verlängerung und Beendigung, Kündigungsfristen
- Preise und Zahlungsmodalitäten, inklusive Regelungen zu Abschlägen und Vorauszahlungen
- Haftungs-, Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der Leistung
- Informationen zu Verbraucherrechten, Beschwerdeverfahren und außergerichtlicher Streitbeilegung (Schlichtungsstelle Energie)
- Hinweis auf die Möglichkeit des Lieferantenwechsels und die Kontaktdaten des Kundenservice
Widerruf: 14 Tage#
Wird der Vertrag im Fernabsatz (Web, Telefon, App) oder außerhalb von Geschäftsräumen (Haustür, Messestand) geschlossen, hat der Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§§ 312g, 355 BGB). Die Frist beginnt erst, wenn der Kunde ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde – fehlt die Belehrung, verlängert sie sich auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage.
Laufzeiten seit 2022#
| Regel | Inhalt | Grundlage |
|---|---|---|
| Erstlaufzeit | höchstens 24 Monate | § 309 Nr. 9 lit. a BGB |
| Stillschweigende Verlängerung | nur noch auf unbestimmte Zeit; der Kunde kann dann jederzeit mit einem Monat Frist kündigen | § 309 Nr. 9 lit. b BGB, seit 1. März 2022 |
| Kündigungsfrist zum Laufzeitende | höchstens ein Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit | § 309 Nr. 9 lit. c BGB |
| Kündigungsbutton | Wer online Verträge anbietet, muss online eine Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ und eine Bestätigungsseite bereitstellen; die Kündigung ist sofort in Textform zu bestätigen | § 312k BGB, seit 1. Juli 2022 |
| Grundversorgung | jederzeit mit zwei Wochen Frist kündbar, Textform | § 20 StromGVV / GasGVV |
Sonderkündigungsrechte#
- Preisänderung
- Kündigung zum Wirksamwerden der Änderung, unabhängig von Laufzeit und Frist (§ 41 Abs. 5 EnWG; in der Grundversorgung § 5 Abs. 3 StromGVV).
- Umzug
- Kündigung mit zwei Wochen Frist zum Umzugstermin, sofern der Lieferant an der neuen Adresse nicht zu gleichen Bedingungen weiterliefern kann (§ 41b Abs. 1 EnWG) – Details im Artikel Umzug.
- Ersatzversorgung
- Wer aus der Ersatzversorgung heraus wechselt, hat keine Kündigungsfrist zu beachten.
- Wechsel durch den neuen Lieferanten
- Beim Lieferantenwechsel kündigt der neue Lieferant als Bevollmächtigter – die Frist des Altvertrags gilt trotzdem.
Der Vertrag als Zustandsmaschine#
In Vertriebs- und Abrechnungssystemen ist der Liefervertrag ein Objekt mit Lebenszyklus. Ein tragfähiges Statusmodell trennt den rechtlichen Zustand vom Belieferungszustand, weil beide auseinanderlaufen können: Ein Vertrag kann zustande gekommen, aber noch nicht in Belieferung sein; er kann gekündigt und trotzdem noch monatelang beliefert werden.
- 1
Angebot
Preis und Bedingungen sind fixiert, der Kunde hat noch nicht angenommen. Ablauf nach Bindefrist.
- 2
Zustande gekommen
Annahme liegt vor, Widerrufsfrist läuft. Belieferungsbeginn ist beantragt, aber vom Wechselprozess abhängig – siehe Wechselprozess.
- 3
In Belieferung
Netzbetreiber hat die Marktlokation zugeordnet, Lieferbeginn ist bestätigt. Abschläge laufen, Rechnungen entstehen.
- 4
Gekündigt
Eine Kündigung ist wirksam, das Lieferende steht fest oder wird berechnet. Bis dahin wird weiter beliefert.
- 5
Beendet
Lieferende erreicht, Wechsel- oder Auszugszählerstand liegt vor, Schlussrechnung binnen sechs Wochen (§ 40c EnWG).
Kündigungsfenster berechnen
- Lieferbeginn
- 1. April 2025
- Erstlaufzeit
- 12 Monate → Ende 31. März 2026
- Kündigungsfrist
- 1 Monat → Zugang bis 28. Februar 2026
- Kein Zugang bis dahin
- Verlängerung auf unbestimmte Zeit
Verwandte Themen
Quellen & Weiterlesen
- § 41 EnWG – Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
- § 41b EnWG – Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Umzug
- § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (Nr. 9: Laufzeit)
- § 312k BGB – Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
- § 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 20 StromGVV – Kündigung