Leistungspreis
Für die in Anspruch genommene Leistung in Kilowatt wird je nach Vereinbarung ein Leistungspreis in Rechnung gestellt – bezogen auf die höchste gemessene Viertelstunde des Jahres.
Wer viel Leistung gleichzeitig zieht, zwingt den Netzbetreiber zu dickeren Kabeln und größeren Transformatoren – unabhängig davon, wie viele Stunden im Jahr das passiert. Deshalb zahlen Kunden mit Leistungsmessung nicht nur für Arbeit, sondern auch für Leistung.
Netzentgelt = Leistungspreis [€/kW·a] × Jahreshöchstleistung [kW] + Arbeitspreis [ct/kWh] × Verbrauch [kWh]
Wer betroffen ist#
Das gesetzliche Kriterium ist allein der Verbrauch: Ab einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh ist registrierende Leistungsmessung (RLM) vorgeschrieben (§ 12 StromNZV) – dann zählt der Lastgang statt eines Standardlastprofils. Eine Leistungsgrenze in kW nennt das Gesetz nicht. Manche Verteilnetzbetreiber arbeiten aber mit eigenen, internen Grenzwerten – etwa einer Anschlussleistung, ab der sie auch unterhalb der 100.000 kWh eine Leistungsmessung vorsehen. Sie stehen in den technischen Anschlussbedingungen oder im Preisblatt, nicht in der Verordnung.
Zwei Preisblätter, zwei Zeitbezüge#
Netzbetreiber veröffentlichen für RLM-Kunden zwei Preisblätter, getrennt nach Benutzungsstunden (Jahresverbrauch ÷ Jahreshöchstleistung): eines für weniger als 2.500 Stunden im Jahr mit niedrigem Leistungs- und hohem Arbeitspreis, eines ab 2.500 Stunden mit umgekehrtem Verhältnis. Wer gleichmäßig verbraucht, fährt mit dem zweiten besser – die Zuordnung ergibt sich erst am Jahresende aus den gemessenen Werten.
Eine einzige Viertelstunde entscheidet
- Jahresverbrauch
- 420.000 kWh
- Höchste Viertelstunde
- 180 kW
- Leistungspreis
- 95 €/kW·a
- Leistungsentgelt
- 17.100 €
Verwandt, aber nicht identisch: die Blindarbeit. Auch sie wird nur bei Kunden mit Leistungsmessung abgerechnet – und auch nur oberhalb einer vereinbarten Grenze.