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Aufschlag für besondere Netznutzung (§ 19 StromNEV)

Finanziert die entgangenen Erlöse von Stromnetzbetreibern, die wegen reduzierter Netzentgelte für atypische und stromintensive Netznutzung nach § 19 Abs. 2 StromNEV entstehen – 2026 sind das 1,559 ct/kWh.

Stand: August 2026

Manche Kunden entlasten das Netz: Wer außerhalb der Höchstlastzeiten verbraucht (atypische Netznutzung) oder sehr gleichmäßig sehr viel abnimmt (stromintensive Netznutzung), bekommt reduzierte Netzentgelte. Was dem Netzbetreiber dadurch fehlt, tragen alle übrigen Letztverbraucher.

1,559 ct

je kWh in 2026

§ 19 Abs. 2

StromNEV

Rechtsgrundlage der Reduzierung

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