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§ 14a EnWG – steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Speicher über 4,2 kW dürfen vom Netzbetreiber kurzzeitig gedrosselt werden – im Gegenzug gibt es reduzierte Netzentgelte.

Stand: August 2026

Wenn in einer Straße gleichzeitig zehn Wärmepumpen anlaufen und fünf Autos laden, ist der Ortsnetztransformator am Limit. § 14a EnWG löst das nicht durch Verbote, sondern durch ein Tauschgeschäft: Der Netzbetreiber darf im Notfall drosseln, der Kunde zahlt dafür weniger Netzentgelt.

Wer darunterfällt#

  • Wärmepumpen, nicht öffentliche Ladepunkte (Wallbox), Klimaanlagen und Batteriespeicher
  • mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW
  • die ab dem 1. Januar 2024 neu ans Netz angemeldet wurden

Die drei Module#

ModulVorteilVoraussetzung
Modul 1pauschaler Abzug beim Netzentgelt, je nach Netzgebiet unterschiedlich hochStandard, kein separater Zähler nötig
Modul 2deutlich reduzierter Arbeitspreis im Netzentgelt statt Pauschaleseparate Messung der steuerbaren Einrichtung
Modul 3zeitvariables Netzentgelt zusätzlich zur Pauschale aus Modul 1 – günstig in Schwachlastzeiten, teurer in Hochlastzeitennur in Kombination mit Modul 1; intelligentes Messsystem; seit dem 1. April 2025 verfügbar

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