§ 14a EnWG – steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Speicher über 4,2 kW dürfen vom Netzbetreiber kurzzeitig gedrosselt werden – im Gegenzug gibt es reduzierte Netzentgelte.
Stand: August 2026
Wenn in einer Straße gleichzeitig zehn Wärmepumpen anlaufen und fünf Autos laden, ist der Ortsnetztransformator am Limit. § 14a EnWG löst das nicht durch Verbote, sondern durch ein Tauschgeschäft: Der Netzbetreiber darf im Notfall drosseln, der Kunde zahlt dafür weniger Netzentgelt.
Wer darunterfällt#
- Wärmepumpen, nicht öffentliche Ladepunkte (Wallbox), Klimaanlagen und Batteriespeicher
- mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW
- die ab dem 1. Januar 2024 neu ans Netz angemeldet wurden
Die drei Module#
| Modul | Vorteil | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Modul 1 | pauschaler Abzug beim Netzentgelt, je nach Netzgebiet unterschiedlich hoch | Standard, kein separater Zähler nötig |
| Modul 2 | deutlich reduzierter Arbeitspreis im Netzentgelt statt Pauschale | separate Messung der steuerbaren Einrichtung |
| Modul 3 | zeitvariables Netzentgelt zusätzlich zur Pauschale aus Modul 1 – günstig in Schwachlastzeiten, teurer in Hochlastzeiten | nur in Kombination mit Modul 1; intelligentes Messsystem; seit dem 1. April 2025 verfügbar |
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