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Umlage abschaltbare Lasten (historisch)

Diente auf Grundlage von § 13 Abs. 4a und 4b EnWG der Versorgungssicherheit durch Förderung abschaltbarer Verbrauchseinrichtungen. Sie wird seit 2023 nicht mehr erhoben.

Stand: August 2026

Große Industrieanlagen konnten sich vertraglich verpflichten, bei Netzengpässen kurzfristig abzuschalten. Diese Bereitschaft wurde vergütet und über eine Umlage auf alle Letztverbraucher finanziert.

Die zugrunde liegende Verordnung (AbLaV) lief zum 1. Juli 2022 aus. Für 2022 wurde die Umlage ein letztes Mal veröffentlicht – mit 0,003 ct/kWh. Seit 2023 wird sie nicht mehr erhoben.

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