Umlage abschaltbare Lasten (historisch)
Diente auf Grundlage von § 13 Abs. 4a und 4b EnWG der Versorgungssicherheit durch Förderung abschaltbarer Verbrauchseinrichtungen. Sie wird seit 2023 nicht mehr erhoben.
Stand: August 2026
Große Industrieanlagen konnten sich vertraglich verpflichten, bei Netzengpässen kurzfristig abzuschalten. Diese Bereitschaft wurde vergütet und über eine Umlage auf alle Letztverbraucher finanziert.
Die zugrunde liegende Verordnung (AbLaV) lief zum 1. Juli 2022 aus. Für 2022 wurde die Umlage ein letztes Mal veröffentlicht – mit 0,003 ct/kWh. Seit 2023 wird sie nicht mehr erhoben.
Verwandte Themen
Recht, Steuern & UmlagenEEG-Umlage (historisch)Förderte die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien; die Mehrbelastungen wurden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt. Seit dem 1. Juli 2022 wird sie nicht mehr erhoben.Recht, Steuern & Umlagen§ 14a EnWG – steuerbare VerbrauchseinrichtungenWärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Speicher über 4,2 kW dürfen vom Netzbetreiber kurzzeitig gedrosselt werden – im Gegenzug gibt es reduzierte Netzentgelte.Markt & GrundlagenNetzentgelteEntgelte für Transport und Verteilung der Energie einschließlich der damit erhobenen staatlichen Abgaben – rund ein Viertel des Strompreises.