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Kundenarten und Letztverbraucher

Haushaltskunde, Gewerbekunde, Sondervertragskunde: Die Einordnung entscheidet über Preise, Kündigungsrechte, Konzessionsabgabe und Messkonzept.

Stand: August 2026

Letztverbraucher ist, wer Energie für den eigenen Verbrauch kauft – im Gegensatz zu Händlern, die sie weiterverkaufen. Innerhalb dieser Gruppe macht das Gesetz feine, aber folgenreiche Unterschiede.

TypDefinitionFolgen
HaushaltskundeVerbrauch überwiegend für den Eigenbedarf im Haushalt oder beruflicher Eigenverbrauch bis 10.000 kWh im JahrAnspruch auf Grundversorgung, besonderer Schutz bei Sperrung, Bruttopreise
GewerbekundeVerbrauch für gewerbliche oder berufliche Zwecke – ein Verwendungszweck, keine Verbrauchsgrenzeab 10.000 kWh kein Haushaltskunde mehr, Nettopreise, kein Anspruch auf Grundversorgung
Tarifkunde (KAV)Belieferung in der Grundversorgung oder zu allgemeinen Preisen, Begriff aus der Konzessionsabgabenverordnungvolle Konzessionsabgabe nach Gemeindegröße
Sondervertragskundejeder Kunde mit einem Vertrag außerhalb der Grundversorgung – also auch Haushalte mit Sondertarifreduzierte Konzessionsabgabe von 0,11 ct/kWh nur, wenn der Preis über dem KAV-Grenzpreis liegt (§ 2 Abs. 7 KAV); als Tarifkunde gilt trotz Sondervertrag, wer unter 30 kW Leistung und 30.000 kWh im Jahr bleibt (§ 1 Abs. 4 KAV)
RLM-KundeJahresverbrauch über 100.000 kWh – die Grenze für die registrierende Leistungsmessung (§ 12 StromNZV)Viertelstundenmessung statt Standardlastprofil, Leistungspreis
Anschlussnutzerwer den Netzanschluss tatsächlich nutzt – nicht zwingend der EigentümerVertragspartner des Messstellenbetreibers

Wer noch beteiligt sein kann#

  • Anschlussnehmer – meist der Grundstückseigentümer, Vertragspartner des Netzanschlussvertrags
  • Vermieter bei Allgemeinstrom und Heizungsanlage
  • Messdienstleister bei der Heizkostenabrechnung im Mehrfamilienhaus – ein eigener Markt neben dem Messstellenbetrieb

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