Kundenarten und Letztverbraucher
Haushaltskunde, Gewerbekunde, Sondervertragskunde: Die Einordnung entscheidet über Preise, Kündigungsrechte, Konzessionsabgabe und Messkonzept.
Stand: August 2026
Letztverbraucher ist, wer Energie für den eigenen Verbrauch kauft – im Gegensatz zu Händlern, die sie weiterverkaufen. Innerhalb dieser Gruppe macht das Gesetz feine, aber folgenreiche Unterschiede.
| Typ | Definition | Folgen |
|---|---|---|
| Haushaltskunde | Verbrauch überwiegend für den Eigenbedarf im Haushalt oder beruflicher Eigenverbrauch bis 10.000 kWh im Jahr | Anspruch auf Grundversorgung, besonderer Schutz bei Sperrung, Bruttopreise |
| Gewerbekunde | Verbrauch für gewerbliche oder berufliche Zwecke – ein Verwendungszweck, keine Verbrauchsgrenze | ab 10.000 kWh kein Haushaltskunde mehr, Nettopreise, kein Anspruch auf Grundversorgung |
| Tarifkunde (KAV) | Belieferung in der Grundversorgung oder zu allgemeinen Preisen, Begriff aus der Konzessionsabgabenverordnung | volle Konzessionsabgabe nach Gemeindegröße |
| Sondervertragskunde | jeder Kunde mit einem Vertrag außerhalb der Grundversorgung – also auch Haushalte mit Sondertarif | reduzierte Konzessionsabgabe von 0,11 ct/kWh nur, wenn der Preis über dem KAV-Grenzpreis liegt (§ 2 Abs. 7 KAV); als Tarifkunde gilt trotz Sondervertrag, wer unter 30 kW Leistung und 30.000 kWh im Jahr bleibt (§ 1 Abs. 4 KAV) |
| RLM-Kunde | Jahresverbrauch über 100.000 kWh – die Grenze für die registrierende Leistungsmessung (§ 12 StromNZV) | Viertelstundenmessung statt Standardlastprofil, Leistungspreis |
| Anschlussnutzer | wer den Netzanschluss tatsächlich nutzt – nicht zwingend der Eigentümer | Vertragspartner des Messstellenbetreibers |
Wer noch beteiligt sein kann#
- Anschlussnehmer – meist der Grundstückseigentümer, Vertragspartner des Netzanschlussvertrags
- Vermieter bei Allgemeinstrom und Heizungsanlage
- Messdienstleister bei der Heizkostenabrechnung im Mehrfamilienhaus – ein eigener Markt neben dem Messstellenbetrieb
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