StromGVV und GasGVV
Die Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung – sie regeln Abschläge, Abrechnung, Ablesung, Zahlungsverzug und Versorgungsunterbrechung.
Stand: August 2026
StromGVV und GasGVV sind fast wortgleich. Formell gelten sie nur für die Grundversorgung – in der Praxis übernehmen viele Lieferanten ihre Regeln auch in Sonderverträge, weil sie erprobt und gerichtsfest sind.
| Norm | Regelt |
|---|---|
| § 5 | Preisanpassung – öffentliche Bekanntgabe und Mitteilung an den Kunden mindestens 6 Wochen vor Wirksamwerden |
| § 12 | Abrechnung, Abrechnungszeitraum |
| § 13 | Abschlagszahlungen |
| § 14 | Vorauszahlung – nur, wenn der Kunde nicht zahlt oder Grund zur Annahme besteht, dass er nicht zahlen wird |
| § 16 | Rechnungen und Abschläge – Ausweis der Beträge, Fälligkeit frühestens zwei Wochen nach Zugang |
| § 17 | Zahlung und Verzug; Einwände gegen die Rechnung berechtigen nur bei offensichtlichen Fehlern zum Zahlungsaufschub (§ 17 Abs. 1 Satz 2) |
| § 18 | Berechnungsfehler – Nachberechnung und Rückzahlung, rückwirkend höchstens 3 Jahre |
| § 19 Abs. 2 | Unterbrechung der Versorgung wegen Zahlungsverzugs: erst ab 100 € Rückstand, nach Androhung mit vier Wochen Frist |
| § 19 Abs. 3 | Beginn der Unterbrechung muss 8 Werktage im Voraus angekündigt werden |
| § 20 | Kündigung mit zwei Wochen Frist |
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