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StromGVV und GasGVV

Die Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung – sie regeln Abschläge, Abrechnung, Ablesung, Zahlungsverzug und Versorgungsunterbrechung.

Stand: August 2026

StromGVV und GasGVV sind fast wortgleich. Formell gelten sie nur für die Grundversorgung – in der Praxis übernehmen viele Lieferanten ihre Regeln auch in Sonderverträge, weil sie erprobt und gerichtsfest sind.

NormRegelt
§ 5Preisanpassung – öffentliche Bekanntgabe und Mitteilung an den Kunden mindestens 6 Wochen vor Wirksamwerden
§ 12Abrechnung, Abrechnungszeitraum
§ 13Abschlagszahlungen
§ 14Vorauszahlung – nur, wenn der Kunde nicht zahlt oder Grund zur Annahme besteht, dass er nicht zahlen wird
§ 16Rechnungen und Abschläge – Ausweis der Beträge, Fälligkeit frühestens zwei Wochen nach Zugang
§ 17Zahlung und Verzug; Einwände gegen die Rechnung berechtigen nur bei offensichtlichen Fehlern zum Zahlungsaufschub (§ 17 Abs. 1 Satz 2)
§ 18Berechnungsfehler – Nachberechnung und Rückzahlung, rückwirkend höchstens 3 Jahre
§ 19 Abs. 2Unterbrechung der Versorgung wegen Zahlungsverzugs: erst ab 100 € Rückstand, nach Androhung mit vier Wochen Frist
§ 19 Abs. 3Beginn der Unterbrechung muss 8 Werktage im Voraus angekündigt werden
§ 20Kündigung mit zwei Wochen Frist

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